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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reisebedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und dem Veranstalter EBERLE-Reisen im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Soweit Reisen anderer Veranstalter - dies ist jeweils bei der Ausschreibung und/oder der Reisebestätigung genannt - vermittelt werden, gelten die Reisebedingungen des anderen Veranstalters, die entweder vorab angefordert oder im Internet bei dem betreffenden Reiseveranstalter abgerufen werden können. Für so vermittelte Reisen haftet EBERLE Reisen als Reiseveranstalter nicht. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Anmeldung, Abschluss des Reisevertrages

1.1 Reiseanmeldungen können mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen von EBERLE-Reisen (Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch Email, Fax, per Post etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrages dient und § 651d Abs. 3 S.2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrages in Papierform.

1.2 An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax oder Email 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch EBERLE-Reisen bestätigt.

1.3. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einzustehen, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch EBERLE-Reisen bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.

2. Vermittelte Leistungen

Bei ausdrücklich und / oder im Katalog, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sonder lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1 EBERLE-Reisen unterrichtet grundsätzlich nur deutsche Staatsangehörige, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen). Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft.

3.2 Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 3.1 hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich EBERLE-Reisen nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3 Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer 8. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1 Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung in Höhe von EUR 50 pro Person zu entrichten.

4.2 Der Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung und wie in der Reisebestätigung angegeben bis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn zu leisten.

4.3 Vertragsabschlüsse 14 Tage oder weniger vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des Gesamtreisepreises.

4.4 Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- & Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziffer 8 verlangen.

5. Leistungen und Pflichten

5.1 EBERLE-Reisen behält sich Änderungen vom Katalog bzw. die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Es bedarf jedoch hierfür einer hinreichenden Information des Reisenden vor der Reiseanmeldung.

5.2 EBERLE-Reisen hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

5.3 EBERLE-Reisen übermittelt dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen und informiert über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen.

5.4 Wenn nicht ausdrücklich in „Unsere Leistungen“ die Kur- bzw. Ortstaxe oder Tourismussteuer sowie Mautgebühren und Eintritte inklusive sind, so sind diese anfallenden Kosten vom Kunden selbst direkt vor Ort zu begleichen. Dies gilt auch, wenn nicht separat darauf hingewiesen wird.

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

6.1 Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch EBERLE-Reisen sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax oder Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

6.2 Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des §651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die EBERLE-Reisen ausdrücklich unterrichtet. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der gesetzten Annahmefrist annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot als angenommen. Im Übrigen ist §651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.3 Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für EBERLE-Reisen geringere Kosten, so werden dem Reisenden die Differenz erstattet (§ 651m Abs. 2 BGB).

7. Vertragsübertragung, Ersatzreisende

7.1 Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax oder persönlich erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

7.2 EBERLE-Reisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

7.3 Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende EBERLE-Reisen gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

8. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

8.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber EBERLE-Reisen unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

8.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert EBERLE-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann EBERLE-Reisen soweit der Rücktritt nicht selbst zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

8.3 Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

Bei mehrtägigen Reisen:

Bis 30 Tage vor Reisebeginn: € 30,- pro Person
29 – 21 Tage vor Reisebeginn: € 50,- pro Person
20 – 15 Tage vor Reisebeginn: € 102,- pro Person
14 – 6 Tage vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises
Weniger als 6 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises

Bei eintägigen Reisen („Tagesfahrten“):

Bis 30 Tage vor Reisebeginn: kostenfrei
29 – 15 Tage vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises
14 – 2 Tage vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
Weniger als 2 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises

Bitte beachten Sie, dass gebuchte Eintrittskarten oder Tickets aller Art vom Umtausch oder der Rückgabe ausgeschlossen sind. Eintägige Reisen bzw. eintägige Musicalreisen, in denen Eintrittskarten oder Tickets aller Art im Reisepreis enthalten sind, werden grundsätzlich mit 100% des Reisepreises als Entschädigung des Rücktritts berechnet.

Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei EBERLE-Reisen oder dem Reisevermittler. Dem Reisenden wird daher eine schriftliche Rücktrittserklärung empfohlen. Darüber hinaus kann die Erstattung entstandener Auslagen wie Schiffspassagen, Eintrittskarten, Hotelkosten, Agenturkosten usw. verlangt werden (auf 8.7 wird verwiesen).

8.4 Bei organisierten Flugreisen, Schiffs-Kreuzfahrten oder allgemeinen Schifffahrten gelten gesonderte Zahlungs- und Stornobedingungen.

8.5 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

8.6 Der Entschädigungsanspruch von EBERLE-Reisen entfällt, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

8.7 EBERLE-Reisen behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungssätze eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit EBERLE-Reisen nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist EBERLE-Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

9. Reiseabbruch

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (vorzeitige Rückreise oder sonstige zwingende Gründe), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. EBERLE-Reisen wird sich jedoch um Erstattung ersparter Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt.

10. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

10.1 EBERLE-Reisen kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisenden sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt.

10.2 Der Reisende soll ihm zumutbare Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

11. Mindestteilnehmerzahl

All unsere Fahrten können nur mit einer Mindestbeteiligung von 20 Personen durchgeführt werden. Wird diese Zahl nicht erreicht so kann EBERLE-Reisen unter Einhaltung der folgenden Fristen von der Reise zurücktreten:

• Bei Tagesfahrten bis spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn
• Bei Mehrtagesfahrten bis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn

Der bereits geleistete Reisepreis wird in diesem Fall umgehend zurückerstattet, weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

12. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

12.1 Mängelanzeige durch den Reisenden

Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe leisten konnte, kann der Reisenden keine Minderung nach §651n BGB verlangen.

12.2 Adressat der Mängelanzeige

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter von EBERLE-Reisen nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter anzuzeigen.

12.3 Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.

Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt §651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

12.4 Minderung

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach §651m BGB der Reisepreis.

12.5 Kündigung

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus §651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

12.6 Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach §651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

12.7 Anrechnung von Entschädigungen

Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach §651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

13. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

14. Verjährung – Geltendmachung

14.1 Die Ansprüche nach §651i Abs. 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisemittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

14.2 Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

15. Insolvenzschutz

Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses, hat EBERLE-Reisen sichergestellt, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen deswegen ausgefallen sind, und die deswegen notwendigen Aufwendungen für die Rückreise ersetzt werden. Dem Reisenden wird als Nachweis für diese Sicherstellung ein Sicherungsschein übergeben. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses hat der Reisende bei Vorlage dieses Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen das versichernde Unternehmen.

16. Versicherungen

16.1 Es wird empfohlen, bereits mit der Buchung einen Reiseschutz abzuschließen. Der Reisende hat die Möglichkeit, über den Reiseveranstalter verschiedene Reiseversicherungen abzuschließen.

16.2 Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen sind vom Reisenden unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer geltend zu machen.

16.3 Reiserücktrittversicherung: Der Versicherer berechnet im Schadensfall 20% des Reisepreises als Bearbeitungsgebühr bzw. als Mindestbearbeitungsgebühr € 25,00. Eine Reiserücktrittversicherung ist im Reisepreis nur dann enthalten, wenn diese unter „Leistungen“ angegeben ist. Die Versicherungsprämie kann bei der Stornierung einer Reise nicht zurückerstattet werden.

17. Kostenlose Parkmöglichkeit Betriebshof Assenheim

EBERLE-Reisen bietet seinen Kunden eine kostenlose Parkmöglichkeit für Pkw auf dem Betriebshof während der Reise an. Dabei entsteht kein Verwahrungsvertrag zwischen Parkraumnutzer und Parkraumbesitzer. Deshalb bestehen weder Versicherungsschutz noch Haftung bei Schäden, Diebstahl oder höherer Gewalt. Die Parkraumnutzung geschieht auf eigene Gefahr.

18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

19. Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ für elektronisch geschlossene Verträge bereit. EBERLE-Reisen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (§ 36 VSBG).

20. Rechtswahl und Gerichtsstand

20.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und EBERLE-Reisen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

20.2 Soweit bei Klagen des Kunden gegen EBERLE-Reisen im Ausland für die Haftung von EBERLE-Reisen dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

20.3 Der Kunde kann EBERLE-Reisen nur an deren Sitz verklagen.

20.4 Für Klagen von EBERLE-Reisen gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von EBERLE-Reisen vereinbart.

20.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

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